Ein Überblick über die aktuellen Bestimmungen.

Erstmals seit Beginn der Coronapandemie liegt die 7-Tage-Inzidenz über 400 – der aktuelle Wert beträgt 404,5 (Stand 24. November). Wegen der steigenden Fallzahlen haben die Ampel-Parteien das Infektionsschutzgesetz geändert. Seit Mittwoch (24. November) gelten deswegen bundesweit neue Corona-Bestimmungen. Auch die hessische Regierung hat reagiert: Ab Donnerstag gibt es im Land zusätzliche Regelungen, die auf dem Infektionsschutzgesetz aufbauen.

Bundesweit gilt seit Mittwoch 3G während der Arbeit. Alle Beschäftigten müssen nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind, wenn sie ihre Arbeitsplätze betreten. Ungeimpfte Personen können auch einen negativen Corona-Test vorlegen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen diese Information von den Beschäftigen abfragen, aber nicht langfristig speichern. Wo möglich, sollen Arbeitgeber auch Homeoffice ermöglichen. Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen.
Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt 3G. In Bussen, Regionalbahnen und Fernzügen werden Passagiere stichprobenartig kontrolliert. Ebenfalls geimpft, genesen oder getestet sein muss, wer in einer medizinischen Einrichtung arbeitet oder Angehörige dort besucht. In Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen ist entweder ein Antigen-Test aus den letzten 24 Stunden notwendig, oder ein PCR-Test – in letzterem Fall darf der Test höchstens 48 Stunden alt sein.

Für Hessen hat die Regierung in Wiesbaden eine grundsätzliche Maskenpflicht für Innenräume beschlossen. In Schulen, Hochschulen, Kinos, Theatern, Hotels und auch am Arbeitsplatz sollen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Eine Ausnahme gibt es in der Gastronomie für den Sitzplatz. Eine FFP2 Maske wird nötig bei körpernahen Dienstleistungen, wie etwa beim Friseur.
Auch bei der Frage nach 2G oder 3G hat die hessische Regierung die Regelungen verschärft: In Hochschulen, Akademien und außerschulischen Bildungseinrichtungen ist 3G Pflicht. Für die Innenräume diverser Freizeiteinrichtungen, Sport- und Kulturstätten sowie in Restaurants reicht ein negativer Test nicht mehr. Das gilt auch für Hotels, mit der Ausnahme für beruflich bedingte Übernachtungen. In Diskotheken müssen Besucherinnen und Besucher zusätzlich zu 2G einen negativen Test vorlegen.

LB/pe

Bild mit freundlicher Genehmigung von Gian Yasa/Pixabay