“Hessens gute Zukunft sichern” steht nicht im Einklang mit der Landesverfassung. Hilfsgelder müssen aber nicht zurückgezahlt werden.

Seit Juli 2020 werden hessische Corona-Hilfsprogramme aus einem Sondervermögen finanziert – das ist allerdings nicht mit der Landesverfassung vereinbar. Darüber hat der Hessische Staatsgerichtshof am Mittwoch (27.10.) sein Urteil gesprochen. Das Gesetz verstoße gegen das Haushaltsverfassungsrecht und gegen das Budgetrecht des Landtags. Die Finanzierung läuft aber spätestens bis zum 31. März weiter – falls sie nicht vorher neu geregelt wird. Und: Bereits verausgabte Mittel müssen nicht zurückgezahlt werden.

Vergangenes Jahr hat die schwarz-grüne Regierung in Wiesbaden das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz (auch: Gesetz über das Sondervermögen “Hessens gute Zukunft sichern”) erlassen. Das besagte Sondervermögen ist 12 Milliarden Euro schwer und durch einen Kredit finanziert. Es soll unter anderem Kommunen zugute kommen oder die hessische Wirtschaft stärken. Ein solches Gesetz benötigt eine Zweidrittelmehrheit. Die Regierung hatte zuvor aber die Abstimmungsregeln geändert, sodass das Gesetz mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden konnte.

SPD und FDP klagten im November 2020 gegen den Beschluss von Schwarz-Grün. Das Urteil vom Staatsgerichtshof gibt den beiden Oppositionsparteien nun recht. In der Hessische Verfassung heißt es: “Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt werden und auf den Haushaltsplan gebracht werden.” Die Regierung wollte die Finanzierung über vier Haushaltsjahre erstrecken. Zudem könne der Hessische Landtag mit dem Gesetz nicht kontrollieren, wie die Mittel verwendet werden. Der Gesetzgeber hat laut Gerichtsurteil nicht ausreichend begründet, wie die Hilfsmaßnahmen die Coronakrise bewältigen sollen. Im Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz werde auch nicht hinreichend bestimmt, für welche Zwecke die kreditfinanzierten Mittel vergeben werden. In diesem Zusammenhang verstoße das Gesetz auch gegen die Schuldenbremse. Denn laut Hessischer Verfassung muss der Haushalt grundsätzlich ohne Kredite auskommen.
Dass die Regierung ihr Gesetz mit einer einfachen Mehrheit beschließen konnte, befand der Staatsgerichtshof dagegen nicht für verfassungswidrig.

Nichtig sei das Gesetz nun aber nicht. Deshalb können auch in Zukunft Maßnahmen genehmigt und finanziert werden – mit der Vorgabe, dass sie einen eindeutigen Bezug zur Corona-Pandemie aufweisen.

LB

Bild mit freundlicher Genehmigung von Pixabay