Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Maskenpflicht an der Philipps-Universität Marburg ausgesetzt – allerdings nur für eine Person.
Die Uni Marburg darf Studierenden nicht vorschreiben, in den Universitätsgebäuden eine Maske zu tragen. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen am Montag (02. Mai) beschlossen. Auswirkungen hat das Urteil aber nur für eine Person: den Kläger. Ein Student hatte sich in einem Eilverfahren gegen die Maskenpflicht gewandt.
Grundsätzlich müssen Studierende in allen Gebäuden der Philipps-Universität eine Maske tragen. Ausnahmen gelten nur für den Sitzplatz, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann und ausreichend gelüftet wird – so schreibt es die Uni in einer Allgemeinverfügung vom 12. April vor.
Darin sei die Maskenpflicht aber nicht ausreichend begründet, so das Gießener Verwaltungsgericht. Die Uni stützte sich in der Allgemeinverfügung unter anderem auf Normen des 7. Sozialgesetzbuches – insbesondere auf Paragraph 15, der Vorschriften zur Unfallverhütung enthält.
Die Norm aus dem Sozialgesetzbuch berechtige jedoch nicht die Universität zur Maskenpflicht – sondern den Unfallversicherungsträger. Im Fall der Studierenden könnte also die Unfallkasse Hessen die Maskenpflicht verhängen.
Auch die Infektionsschutzgesetze von Bund und Land würden keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage enthalten. Dort sei die Maskenpflicht auf ausgewählte Bereiche beschränkt – etwa für Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime oder auch Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs.
Eventuell könne die Maskenpflicht in der Allgemeinverfügung aber auf das Hausrecht des Unipräsidenten gestützt werden – diese Möglichkeit wurde vom Verwaltungsgericht „explizit offengelassen,“ wie es in einer Presseerklärung des Gerichts heißt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
pe/LB