Hecken und Sträucher werden häufig im Frühjahr geschnitten. Bereits im März beginnt für viele Vögel jedoch die Brutsaison. Um sie nicht zu stören, sollte der Schnitt spätestens bis zum 28. Februar erfolgen.

Im Frühjahr und im Sommer brüten viele Tierarten. Gerade in Sträuchern, Gebüschen und Hecken finden sie Schutz. Vögel wie Amseln, Grünfinken, Rotkehlchen und Kleintiere – beispielsweise der Igel – verstecken sich nicht nur gern in dichtem Gestrüpp, sie ziehen dort auch ihren Nachwuchs groß. Damit sie dabei ungestört sind, sollten Pflegeschnitte an den Pflanzen bis spätestens 28. Februar gemacht werden. Das regelt das Bundesnaturschutzgesetz, wonach Hecken und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September weder stark zurückgeschnitten noch entfernt werden dürfen.

Rückschnitt in Herbst und Winter bietet Vorteile

Hecken und Sträucher im Herbst und Winter zurückzuschneiden trägt nicht nur zum Erhalt der Artenvielfalt bei, sondern bietet auch große Vorteile. Zum einen ist das Astgerüst der Gehölze durch das fehlende Laub gut sichtbar. Dadurch kann beim Schneiden die natürliche Wuchsform der Pflanzen berücksichtigt werden. Zum anderen erübrigt sich der Rückschnitt von Gartengewächsen im Sommer. Lediglich zur Verkehrssicherung müssen dann einzelne Äste noch gekürzt werden – etwa, wenn sie auf Gehwege oder die Straße ragen.

Wohin mit den Ästen?

Wer noch mehr zum Erhalt der Artenvielfalt beitragen möchte, kann das Schnittgut im Garten zu einem kleinen Haufen zusammentragen. Dieser bietet – gegebenenfalls ergänzt durch zusammengerechtes Laub – einen Unterschlupf für verschiedene Kleintierarten.

Grundsätzlich kann Gartenabfall über die grüne Tonne entsorgt werden. Reicht einem Haushalt eine grüne Tonne nicht aus, stellt die Stadt gerne eine zweite grüne Tonne kostenlos zur Verfügung. Eine weitere grüne Tonne können Grundstückseigentümer*innen beim Fachdienst Finanzservice Steuern und Abgaben, (06421) 201-1230 oder 1231, steuer@marburg-stadt.de, bestellen.

Größere Mengen losen Baum- und Heckenanschnitts – Rasenschnitt und Laub ausgenommen – werden auch ganzjährig gegen eine geringe Gebühr abgeholt. Dies gilt aber nur für Grundstücke, die an die öffentlich-rechtliche Entsorgung angeschlossen sind. Unbebaute Grundstücke im Außenbereich sind von diesem Service ausgeschlossen. Gehölzschnitt darf zudem nicht in der Landschaft entsorgt werden. Dies gilt als Verstoß gegen das Abfallbeseitigungsrecht und wird ordnungsrechtlich verfolgt.

pe

Bild mit freundlicher Genehmigung von Manfred Richter / Pixabay